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Photovoltaik EEG-Umlage 2021
Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist seit dem 1. Januar 2021 für Photovoltaik in Kraft getreten. Hiervon können Besitzer einer Photovoltaikanlage profitieren. Der Eigenverbrauch von Solaranlagen bis zu 30 Kilowatt Leistung wird künftig von der EEG-Umlage befreit. Diese neue Regelung gilt für Neuanlagen sowie bestehende PV-Anlagen.
Die Grenze, ab welcher eine "Stromsteuer" (die anteilige Eigenverbrauchs-EEG-Umlage) gezahlt werden muss, wurde in diesem Jahr von 10 kWp auf 30 kWp installierter Leistung angehoben.
Wer bekommt die EEG Umlage? Die Befreiung der EEG-Novelle gilt nur für eine limitierte Strommenge von maximal 30.000 kWh/pro Jahr.
Zum Vergleich: Ein Vier-Personen-Haushalt verbraucht circa 4.000 kWh im Jahr.
Gegenüberstellung und Berechnungsbeispiel EEG 2020 / 2021*
12 kWp Leistung x 950 kWp Ertrag/Jahr » 11.400 kWh
11.400 kWh x 70% Eigenverbrauch » 7.980 kWh
7.980 kWh Eigenv. x 40% der EEG Umlage x 6,756 Cent » 215,65 €
12 kWp Leistung x 950 kWp Ertrag/Jahr » 11.400 kWh
11.400 kWh x 70% Eigenverbrauch » 7.980 kWh
7.980 kWh Eigenv. x 0% der EEG Umlage x 6,756 Cent » 0 €
PV-Anlage unter 30 kWp und Ertrag unter 30.000 kWh daher ist keine EEG Abgabe mehr fällig.
* Berechnungsgrundlage 30 kWp PV-Anlage mit Stromspeicher 70 % Eigenverbrauch und 950 kWh/kWp Ertrag pro Jahr.
kWp | EEG 2020 | EEG 2021 | |
---|---|---|---|
5,0 | - € | - € | |
9,9 | - € | - € | |
10,0 | 172,90 € | - € | |
15,0 | 259,35 € | - € | |
20,0 | 345,80 € | - € | |
25,0 | 432,25 € | - € | |
29,9 | 516,97 € | - € | |
30,0 | 518,70 € | 518,70 € | |
35,0 | 605,15 € | 605,15 € | |
40,0 | 691,60 € | 691,60 € | |
45,0 | 778,05 € | 778,05 € | |
50,0 | 864,50 € | 864,50 € | |
55,0 | 950,95 € | 950,95 € | |
60,0 | 1.037,40 € | 1.037,40 € | |
70,0 | 1.210,30 € | 1.210,30 € | |
80,0 | 1.383,20 € | 1.383,20 € | |
90,0 | 1.556,10 € | 1.556,10 € |
Photovoltaik grenzenlos
Das neue Gesetz soll einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz leisten. Die Novelle fördert die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung sowie die Weiterentwicklung von zukunftsorientierten Technologien, welche sich mit der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien beschäftigt. Zusätzlich sollen die Kosten der Energieversorgung reduziert werden, damit sich Photovoltaik auch in Zukunft noch lohnt.
Das EEG 2021 macht es sich zum Ziel den Anteil des erneuerbaren Stroms zu steigern. Die konkreten Zahlen sind:
Photovoltaik modern
Die Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis maximal 30 kW müssen sich für eine der beiden Varianten entscheiden:
a) Bei einer Überlastung des Netzes kann die Einspeiseleistung der Photovoltaikanlage ferngesteuert reduziert, sowie die Ist-Einspeisung abgerufen werden.
b) Die Begrenzung der installierten Leistung liegt am Punkt, der die Photovoltaikanlage mit dem Netz verknüpft. Dieser hat eine maximalen Wirkleistungseinspeisung von 70 Prozent. Dies ist empfohlen, da durch ein intelligentes Speichersystem und Smart Charge eine weiche 70% Regelung eingestellt wird. Bei dieser Regelung wird die restliche überschüssige Energie gespeichert und bis zu 100% vom erzeugten Strom kann verbraucht werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Auswahl des passenden Stromspeichers.
Bei Photovoltaikanlagen von 30 kW bis 100 kW:
Die Photovoltaikanlagen müssen technisch so ausgestattet werden, dass der Netzbetreiber im Falle einer Netzüberlastung die Einspeiseleistung über Fernsteuerung reduzieren und die IST-Einspeisung abrufen kann.
Photovoltaik grenzenlos
Alle Photovoltaikanlagen, welche sich auf demselben Grundstück befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, werden zur Berechnung der installierten Leistung als eine Anlage angesehen. Die Besitzverhältnisse spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Das neue EEG 2021 enthält positive Änderungen für Mieterstromprojekte. Der Zuschlag für Mieterstrom wird im neuen §48a geregelt und erhöht:
Für das Lieferkettenmodell werden ebenfalls klare positive Regelungen künftig geschaffen. Der Photovoltaikbesitzer kann einen Auftrag an einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant geben, ohne den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag zu verlieren. Dieses Modell bietet den Vorteil, dass die Übertragung der Marktrolle des Stromlieferanten an einen energiewirtschaftlich versierten externen Dritten erfolgt.
Für Mieterstromanlagen bleibt es bei einer Limitierung von 100 kW Leistung, aber die räumliche Nähe wurde neu verfasst. Die Bedingung, dass sich die Photovoltaikanlage auf dem Gebäude oder auf Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang befinden muss, wurde wie folgt geändert: Laut §21 Absatz 3 EEG 2021 muss sich die Anlage im selben Quartier wie das Gebäude befinden. Unter Quartier wird verstanden, dass der Produktionsort des Mieterstroms das Wohnhaus sein muss.