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Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der durch eine Solaranlage lokal erzeugt und direkt an die Mieter abgegeben wird, ohne dabei das öffentliche Stromnetz zu benutzen. Meistens liegt diese PV-Anlage auf dem Dach des Mietshauses bzw. oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen innerhalb eines Quartiers. Oftmals handelt es sich hierbei um ein Zusammenspiel zwischen Anlagenbetreiber/in (z.B. Vermieter), Mieter/in und Stromanbieter.
Ein Anlagenbetreiber produziert mit Solaranlagen am Haus lokalen Strom und verkauft ihn direkt, oder über einen Stromanbieter, an seine Mieter. Anders als beim Strombezug aus dem Netz entfallen hierbei einige Kostenbestandteile wie Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Dadurch ergibt sich aus dem lokalen Stromverkauf eine profitable Situation für beide Seiten: Die Anlagen des Vermieters werden wirtschaftlicher, während die Stromkosten für die Mieter sinken.
Dadurch können nicht nur Eigenheimbesitzer mit eigener Solaranlage, sondern auch Mieter von günstigem Solarstrom profitieren.
Ein Mieterstromvertrag ist vergleichbar mit dem Vertrag, den Sie auch bei einem externen Energielieferanten abschließen würden. Er wird direkt zwischen dem Mieterstromnutzer und dem Mieterstromlieferanten abgeschlossen. Mieterstromlieferant kann hierbei der Anlagenbetreiber (beispielsweise der Vermieter oder ein Mieterstrom-Dienstleister) oder ein Dritter sein.
1) Definierte Stromquelle und räumliche Nähe
Der geförderte Mieterstrom darf nur aus Solaranlagen auf dem Dach des Wohngebäudes oder aus nächster räumlicher Nähe stammen.
2) Lieferung ohne Umweg durch das öffentliche Netz
Der erzeugte Strom muss direkt an den Nutzer geliefert werden, ohne dabei das öffentliche Stromnetz zu nutzen. Das hat den Vorteil, dass Gebühren wie Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Umlage aus der Stromnetzentgeltverordnung, Stromsteuer etc. entfallen und der Mieterstrom dadurch viel günstiger wird als konventionell gelieferter Strom. Überschüssig erzeugter Strom, der nicht von den Mietern verbraucht wurde, kann in das öffentliche Netz eingespeist werden und wird mit der Einspeisevergütung vergütet.
3) Zusatzstrom
Wenn der eigens produzierte Strom nicht ausreicht, wird der zusätzlich benötigte Strom ebenfalls vom Mieterstromlieferanten geliefert. Er ist verpflichtet zu jeder Zeit eine umfassende Stromversorgung zu gewährleisten. Dies geschieht unabhängig davon wie viel die Solaranlage liefert.
4) Spezielle Regelungen
Die wichtigsten Regelungen finden Sie unter § 42aEnWG. Dort sind u.a. die Vertragsbedingungen, Preisgrenzen und eine Gewährleistung der umfassenden Stromversorgung festgelegt.
Um zusätzliche Anreize für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden zu schaffen, erhalten Mieterstromanbieter einen sogenannten Mieterstromzuschlag, der im Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) geregelt ist. Hierbei sollen auch Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses wirtschaftlich beteiligt werden. Der Mieterstromzuschlag wurde erstmals mit dem EEG 2017 eingeführt und ergänzte damit die bereits bestehenden Fördermechanismen "Marktprämie" und "Einspeisevergütung". Im Gegensatz zu den beiden letztgenannten Vergütungen setzt der Mieterstromzuschlag keine Einspeisung ins öffentliche Netz voraus. Er berechnete sich bis zum 31.12.2020 aus der EEG-Vergütung, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung besteht, abzüglich 8,5 Cent pro Kilowattstunde. Mit den Änderungen im EEG 2021 haben sich seit dem 01. Januar 2021 die Bedingungen zur Förderung verbessert:
1) Feste Zuschläge
Die Änderungen sehen nun feste Mieterstromzuschläge vor, die sich nach dem sogenannten „atmenden Deckel“ proportional zur Vergütung von eingespeistem Strom aus Photovoltaikanlagen anpassen. Im Januar 2021 lag er für neue Anlagen bis ≤ 10 kW bei 3,79 ct/kWh, ≤ 40 kW bei 3,52 ct/kWh, ≤ 500 kW bei 2,37 ct/kWh.
2) Anhebung der Obergrenze
Die Obergrenze für EEG-geförderte Mieterstromprojekte wurden von 100 Kilowatt auf 750 Kilowatt angehoben. Das bietet dem Nutzer einen Vorteil.
3) Quartierlösungen möglich
Mieterstrom kann nun nicht nur innerhalb eines Gebäudes, sondern auch in Wohngebäuden oder Nebenanlagen innerhalb eines Quartiers verkauft werden. Um die KfW-Förderungen "KfW 40" oder "KfW 40 Plus" erhalten zu können, müssen Gebäude Anforderungen an den jährlichen Primärenergiebedarf erfüllen. Dabei können Mieterstrom-Modelle helfen bzw. werden teilweise sogar voraus gesetzt. Beispielsweise ist für die KfW 40 Plus-Förderung Mieterstrom in Mehrfamilienhäusern eine Voraussetzung. Auch mit dem 2020 verabschiedeten Gebäudeenergiegesetz wirkt sich direkt am Haus produzierter Photovoltaikstrom zum direkten Verbrauch wie ein Bonus auf die Primärenergiebilanz des Gebäudes aus. Mehr zum EEG findet ihr hier.
Die Förderungsdauer beträgt 20 Jahre und sinkt wie die Einspeisevergütung ab Inbetriebnahme monatlich leicht. Der von den Bewohnern nicht verbrauchte Strom wird in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist und mit der regulären Einspeisevergütung vergütet.
Gefördert wird nur Strom aus Solaranlagen, die mit oder nach Inkrafttreten des Gesetzes (25.07.2017) in Betrieb genommen und außerdem bei der Bundesnetzagentur registriert worden sind.
Grundsätzlich müssen bei Mieterstrom-Modellen immer drei Dinge geregelt werden: Die Finanzierung der Anlage, der Betrieb der Anlage und die Energieversorgung. Der Vermieter kann zwischen zwei Modellen wählen:
Contracting-Modell
Hier stellt der Vermieter sein Dach zu Verfügung und erhält dafür eine Pacht. Den Betrieb und meist auch die Finanzierung der Anlage übernimmt ein Mieterstrom-Contractor. Gleichzeitig vermeidet der Vermieter dadurch, dass er gewerbesteuerpflichtig wird.
Enabling-Modell
Hier betreibt der Vermieter die Anlage selbst und sollte dementsprechend über gewisse Fachkenntnisse im Energiemarkt verfügen, um die Anforderungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erfüllen zu können. Er kann jedoch auch einzelne Aufgaben an spezialisierte Fachkräfte abgeben.
Um sicher zu stellen, dass sich die selbst verbrauchten Strommengen auf dem Papier nur auf die Mieter verteilen, die Mieterstrom beziehen, benötigt jedes Mieterstrom-Modell ein Messkonzept, welches mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden muss. Denn in der Praxis wird der Strom vom Dach zwar auch von den anderen Mietern genutzt, soll dabei jedoch nur den teilnehmenden Mietern gut geschrieben werden.
Mit dem Mieterstrom-Modell soll es nicht mehr nur Eigenheimbesitzern, sondern auch Mieterinnen und Mietern möglich sein, Solarstrom vom Dach zu günstigen Konditionen zu bekommen.
Der Stromanbieter kann jedoch weiterhin frei gewählt werden, deshalb darf der Mieterstromvertrag nicht Bestandteil des Mietvertrags sein.
Die Regelungen unter § 42a EnWG zum Mieterstrom beinhalten u. a. Vorgaben zur Laufzeit des Mieterstromvertrags, verbieten die Kopplung mit dem Mietvertrag und legen die Preisobergrenze für den Strom fest.
Mieterstromtarife liegen meistens rund 10 bis 20 Prozent unter dem Grundversorgertarif. Hier handelt es sich sowohl für die Mieter als auch für den Anlagenbetreiber um eine Win-Win Situation, denn auch der Anlagenbetreiber kann bis zu 15% mehr Erlöse mit der Anlage erzielen, wenn er den Strom direkt an die Mieter verkauft. Nebenbei sinken auch die Nebenkosten für die Mieter und der Marktwert der Immobilie steigt. Wie gut sich eine Immobilie für ein Mieterstrom-Modell eignet, hängt vom Verbrauchsprofil des Hauses sowie der örtlichen Gegebenheiten ab und muss im Einzelfall geprüft werden.
1. Eine Photovoltaikanlage mit max. 750 kWp wird auf dem Gebäude oder innerhalb des Quartiers installiert und versorgt die Mieter unmittelbar mit Solarstrom.
2. Der Anlagenbetreiber schließt einen freiwilligen Versorgungs-Vertrag mit den Mietern ab, die von vergünstigten Strompreisen profitieren können.
3. Zusätzlich benötigter Strom wird automatisch durch Netzstrom ergänzt und ist im Strompreis inbegriffen.
4. Nicht verbrauchter Solarstrom wird ins Netz eingespeist.
5. Das EEG sichert eine dauerhaft günstige Versorgung: Die Kosten des Stroms für den Mieter dürfen maximal 90% des Grundversorgungstarifs betragen.
Voraussetzung für Mieterstrom in Gebäuden mit teilweise gewerblicher Nutzung ist, dass mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche als Wohnraum dient. Dann kann Mieterstrom gefördert und auch den gewerblichen Mietern zur Verfügung gestellt werden. So können auch in Mehrfamilienhäusern integrierte Gewerbe wie Friseursalons, Kanzleien oder Arztpraxen mit günstigem Mieterstrom versorgt werden.
Ob sich das Mieterstrom-Modell für dein Mietobjekt lohnt, hängt von der Anzahl der Mietparteien, dem Gesamtstrombedarf und der vorhandenen Fläche ab. Unsere Experten beraten Dich hierzu gerne unverbindlich.
Die Bundesregierung hat mit dem Solarpaket I eine wichtiges Gesetzespaket auf den Weg gebracht. Mit einer Vielzahl von Maßnahmen wird der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen entbürokratisiert und der Zubau von Photovoltaik beschleunigt. Unter anderem ergeben sich aus diesem Paket auch Vereinfachungen beim Mieterstrommodell. Das Gesetz soll – nach aktuellem Stand – im Herbst beraten werden und zum 1.1.2024 in Kraft treten. Wir werden diesen Artikel aktualisieren, sobald der offizelle Gesetzestext verfügbar ist.
Verfasst von: Dr. B. Malakouti am 17. Mai 2021