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Abschreibung Ihrer
Photovoltaikanlage

Gewinnermittlung und Nutzungsdauer Photovoltaik.

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Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage

So machen Sie Ihre Anlage zum Steuersparmodell

Sparschwein mit Geld

Photovoltaikanlagen - ob sie auf dem Dach aufliegen oder fest montiert sind - gelten steuerlich als selbständige und bewegliche Wirtschaftsgüter.

Die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer von 16 % erstattet das Finanzamt sofort zurück. Außerdem können Sie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage entstandenen Kosten, wie z.B. Dachrenovierungen, Fahrtkosten, Leitern, Reinigungs- und Sicherungsmaterial geltend machen.

Absetzungsformen sind kombinierbar: Sie schließen einander nicht aus.

Die drei Formen der
Photovoltaik-Abschreibung

Grafik Investitionsabzug

Investitionsabzug

Schreiben Sie 40% des Netto-Kaufpreises sofort ab.

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Grafik Sonderabschreibung

Sonderabschreibung

Schreiben Sie 20% des Netto-Kaufpreises innerhalb der ersten 4 Jahre ab.

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Grafik Lineare Abschreibung

Lineare Abschreibung

Schreiben Sie 20 Jahre lang je 5% des übrigen Nettowerts ab.

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Grafik Investitionsabzug

Möglichkeit #1

Investitionsabzug

Grafik Investitionsabzug

Voraussetzung für die Bildung eines IAB ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen.

Er kann bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes betragen.

Planen Sie, im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage im Wert von 20.000 € zu kaufen, können Sie im Jahr 2021 folgenden Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd veranschlagen:

Beispiel:

Investition 20.000 € x Investitionsabzug 40% = 8.000 € Abschreibung

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Möglichkeit #2

Sonderabschreibung

Grafik Sonderabschreibung

Im Fall der Sonderabschreibung können 20 Prozent des Anschaffungspreises innerhalb von 4 Jahren abgeschrieben werden. Die Verteilung ist dabei frei wählbar.

Beispiel:

20.000 € x Sonderabschreibung 20% = Jahr 1 20% = 4.000 € Abschreibung

Nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, spätestens aber zum Ende des Zeitraums der Begünstigung von fünf Jahren, muss die lineare Abschreibung über den Restbetrag neu berechnet werden.

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Grafik Sonderabschreibung
Grafik Lineare Abschreibung

Möglichkeit #3

Lineare Abschreibung

Grafik Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage gleichmäßig über die Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben – das heißt jährlich fünf Prozent.

Beispiel:

Investition 20.000 € x 5 % lineare Abschreibung = 1.000 € Abschreibung jährlich

Dabei kann monatsgenau nach Zeitpunkt der Anschaffung abgerechnet werden: Jeder Monat wird als 1/12 der Abschreibungssumme angesetzt.

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Weitere Informationen

Die für Betreiber von Photovoltaikanlagen relevanten Steuerarten sind Umsatzsteuer und Ertragsteuer (bei Privatleuten = Einkommensteuer). Sobald Sie mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugen und diesen weiterverkaufen, liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht eine unternehmerische Tätigkeit vor. Die Regelbesteuerung sieht hier vor, dass Sie Ihre Einnahmen (die Einspeisevergütung, sowie der selbstverbrauchte Solarstrom) aus dem Betrieb der Anlage mit der Umsatzsteuer versteuern. Dafür können Sie sich allerdings auch die beim Kauf gezahlte Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuerabzug). Die Alternative zur Regelbesteuerung ist die Wahl der Kleinunternehmerregelung, bei der Sie die Vorsteuer nicht erstattet bekommen, dafür aber auch keine Umsatzsteuer anmelden und abführen müssen. Auch in der Einkommensteuererklärung werden Photovoltaikanlagen berücksichtigt, denn der Gewinn aus einer Photovoltaikanlage erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen und der Verlust (wenn er vorübergehend ist bzw. in einzelnen Jahren auftritt), verringert das zu versteuernde Einkommen.
Für die Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt ist der 8-seitige Fragebogen zur steuerliche Erfassung auszufüllen und eine Entscheidung zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung zu treffen.

Achtung: Wählen Sie die Regelbesteuerung, müssen Sie Ihre Anlage unmittelbar nach dem Kauf beim Finanzamt anmelden, denn die Steuernummer der Anlage benötigen Sie, um die Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber zu melden.
Können Sie nachweisen, dass Sie mit Ihrer PV-Anlage keine Gewinne erzielen, müssten Sie Ihre Anlage theoretisch weder dem Finanzamt melden, noch in der Steuererklärung berücksichtigen. Es geht aus steuerlicher Sicht nicht darum, ob Sie Stromkosten einsparen und sich die Anlage finanziell für Sie lohnt (was der Regelfall ist), sondern einzig darum, ob es sich im Sinne des Steuerrechts um ein Unternehmen handelt, das Gewinne erzielt.

Entscheiden Sie sich für den Weg ohne Finanzamt, so sollten Sie für eine eventuelle Nachfrage des Finanzamts, welche man nicht ausschließen kann, in jedem Fall eine entsprechende Rechnung bereithalten.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, empfehlen wir Ihnen jedoch Ihre Rechnung direkt dem Finanzamt zu übermitteln. Hiermit erfüllen Sie in jedem Fall Ihre steuerliche Pflicht und erhalten sofort eine verbindliche Rückmeldung, ob der Weg ohne das Finanzamt für Sie möglich ist.

Genauere Informationen und eine Anleitung für die Berechnung Ihrer Gewinnerzielungsabsicht finden Sie im Artikel Photovoltaik ohne Finanzamt aus dem PV-Magazine.

Quelle: https://www.pv-magazine.de/2019/09/27/photovoltaik-ohne-finanzamt/
Neben den Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen Sie auch den selbst verbrauchten Strom Ihrer Photovoltaikanlage als Betriebseinnahme erfassen und versteuern. Im Fachjargon spricht man von Eigenverbrauch. Die Verwendung des Stroms für private Zwecke ist im steuerlichen Sinn eine Entnahme von Betriebsvermögen bzw. Betriebsmitteln zu Privatzwecken, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist. Zur Ermittlung dieses Teilwerts haben Sie als Betreiber einer Fotovoltaikanlage mehrere Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Pauschale Ermittlung

Die Finanzämter erlauben es, dass Sie für den Eigenverbrauch pauschal 20 Cent je Kilowattstunde (kWh) bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme ansetzen.

Beispiel: Eigenverbrauch von 1.500 kWh x 0,20 EUR/kWh = 300 EUR zu versteuernder Eigenverbrauch

Möglichkeit 2: Wiederbeschaffungswert ansetzen

Da der pauschale Ansatz von 20 Cent je Kilowattstunde für den Eigenverbrauch in der Gewinnermittlung für die Fotovoltaikanlage nicht unbedingt der günstigste Weg ist, kann der zu versteuernde Eigenverbrauch auch anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt werden. Das ist der Preis, den Sie bezahlen müssen, wenn Sie aus dem Netz des Energieversorgers Strom beziehen.

Beispiel: Netzbetreiber verlangt 0,17 EUR/kWh; Eigenverbrauch 1.500 kWh x 0,17 EUR/kWh = zu versteuernder Eigenverbrauch 255 EUR.
Durch die Erzeugung und den Weiterverkauf von Solarstrom (z.B. durch Einspeisung von Strom ins Stromnetz), werden Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht zum Unternehmer. Daher müssen Sie sowohl Ihre Einnahmen durch die Einspeisung von Strom (Einspeisevergütung), als auch die Menge an selbst verbrauchtem Solarstrom mit 19% Umsatzsteuer versteuern.

Ihr Vorteil: als Unternehmer erhalten Sie die beim Kauf der Photovoltaikanlage gezahlte Umsatzsteuer zurück.

Alternativ zur Regelbesteuerung steht Ihnen auch die Kleinunternehmerregelung offen, bei der Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, dafür aber auch keine Vorsteuererstattung erhalten.
Wählen Sie die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie die Photovoltaikanlage nur in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Ansonsten wird zusätzlich eine jährliche Umsatzsteuererklärung notwendig. In den ersten zwei Jahren nach Inbetriebnahme Ihrer Anlage ist dann außerdem eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt erforderlich.


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