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Alle Stromverbraucher zahlen die EEG Umlage: sowohl Privathaushalte als auch Gewerbe, durch einen Anteil an ihren Strombezugskosten. Um stromintensive Unternehmen auf internationaler Ebene wettbewerbsfähig zu halten, können die hohen Umlage-Belastungen durch die sogenannte „besondere Ausgleichsregelung“ gemindert werden.
Bei der Frage, ob auch euer Unternehmen von dieser Regelung profitieren kann, soll euch dieser Artikel helfen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz und garantiert den Betreibern dieser Anlagen eine finanzielle Vergütung (die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie). Damit soll die Umstellung auf Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien gefördert werden, um die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele der Energiewende zu erreichen.
Die Höhe der Umlage wird jedes Jahr von den vier Übertragungsnetzbetreibern ermittelt. Mitte Oktober wird sie jeweils für das kommende Jahr bekannt gegeben.
Mehr zur EEG Umlage 2021 findet ihr hier.
Da die Kosten zur Erzeugung von „grünem“ Strom noch nicht vollständig aus der Vermarktung des Stromes finanziert werden können, werden die Mehrkosten mit der EEG-Umlage auf alle Verbraucher umgelegt. Das schließt sowohl kleine, als auch mittlere bis große Unternehmen ein.
Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu erhalten, erlaubt das Gesetz für große Unternehmen, die eine Stromkostenintensive Produktion aufweisen, die „Besondere Ausgleichsregelung“ (BesAR). Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre Produktionen ins Ausland verlegen.
Um auch von einer Reduzierung der EEG-Umlage profitieren zu können, müssen Gewerbe einen Antrag an die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) stellen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Die BesAr besagt, dass begünstigte Unternehmen die EEG Umlage nur für die erste Gigawattstunde in voller Höhe bezahlen müssen. Für den darüber hinaus verbrauchten Strom müssen nur noch 15% der EEG-Umlage gezahlt werden, maximal jedoch 4% der Bruttowertschöpfung des Unternehmens bei einer Stromintensität von weniger als 20%. Und für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent sogar nur maximal 0,5% der Bruttowertschöpfung.
Die Stromkostenintensität beträgt
a) mindestens 14% im Antragsjahr 2021, 13% im Antragsjahr 2022, 12% im Antragsjahr 2023 und 11% ab dem Antragsjahr 2024, wenn das Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist.
b) mindestens 20%, wenn das Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist.
Die Antragstellung und das Einreichen aller Unterlagen erfolgt elektronisch über das BAFA-Portal ELAN-K2.
Achtung: Der Antrag muss nach § 66 Absatz 1 EEG 2021 bis zum 30. Juni eines Jahres eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, führt das automatisch zu einer Ablehnung des Antrags.
Die gewährte Reduzierung der EEG Umlage gilt immer nur für ein Jahr und muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Um die Auswirkungen der COVID 19-Pandemie für Unternehmen zu reduzieren, wird für Anträge der Antragsjahre 2021 bis 2024 durch § 103 Absatz 1 EEG 2021 eine Sonderregelung geschaffen.
In diesen Antragsjahren werden anstatt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nur zwei von den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zugrunde gelegt. Dabei darf das Unternehmen selbst wählen, welche zwei der drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen.
Außerdem dürfen Unternehmen für das Antragsjahr 2021 auch das letzte vor dem 01. Januar 2020 abgeschlossene Geschäftsjahr anstelle des letzten zugrunde legen, um den Mindeststromverbrauch von 1 GWh nachzuweisen.
Verfasst von: Dr. B. Malakouti am 1. Mai 2021